FAQ - Häufige Fragen

  • Schüler/innen ist es während der planmäßigen Unterrichtszeit (d.h. also auch in den Pausen) nicht gestattet, das Schulgrundstück zu verlassen
  • Eine Beurlaubung von einzelnen Schüler/innen vor oder im Anschluss an die Ferien ist in der Regel nicht möglich. In Ausnahmefällen ist ein schriftlicher Antrag mit ausführlicher Begründung bis spätestens 3 Wochen vor dem Termin an den Schulleiter zu richten.
  • Ich bitte dringend darum, bei Schreiben an die Schule jeweils präzise Angaben zu machen. Nicht nur der Name, sondern auch die Klasse des betreffenden Schülers/der Schülerin sollte angegeben werden. Sie erleichtern damit den Sekretärinnen die Arbeit.
  • Elternbesuche: Ich bitte darum, die Elterngespräche über Ihr Kind (nicht über das Sekretariat!) rechtzeitig vorher anzumelden und Termine zu vereinbaren. Elterngespräche können nicht während der Unterrichtsstunden der jeweiligen Lehrkraft geführt werden.
  • Eine Befreiung vom Sportunterricht findet nur aufgrund eines ärztlichen Attestes und auf begrenzte Zeit statt. Die Schule ist berechtigt, die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zu verlangen. Im Zweifelsfall fragen Sie bitte den zuständigen Sportlehrer.
  • Unfälle der Schüler/innen während der Unterrichtszeit und auf dem Schulweg sind möglichst sofort im Sekretariat der Schule zu melden, damit der Versicherungsschutz gewährleistet ist.
  • Wenn die Versetzung Ihres Kindes gefährdet ist, erhalten Sie als Eltern ggf. mit dem Halbjahreszeugnis einen Hinweis oder über die „Aprilverwarnung" eine schriftliche Mitteilung.
  • Ich bitte Sie, Benachrichtigungen an den/die Klassenleiter/in über Unterrichtsversäumnisse Ihres Kindes telefonisch und durch eine schriftliche Mitteilung an den Klassenleiter vorzunehmen. Vergessen Sie bitte nicht, die Klasse Ihrer Tochter/ Ihres Sohnes anzugeben
  • Lernmittelfreiheit: Ich bitte Sie, Ihr Kind zur pfleglichen Behandlung der aus der Lernmittelbücherei ausgeliehenen Bücher anzuhalten. Die Schule ist berechtigt, bei grober Beschädigung die Neuanschaffung von Büchern zu verlangen. Kopien fallen nicht unter die Lernmittelfreiheit; sie sind von den Schüler/innen bzw. deren Erziehungsberechtigten zu finanzieren.
  • In den Ferien ist das Sekretariat in der Regel nicht besetzt. Ich bitte Sie deshalb, rechtzeitig vor oder nach den Ferien Schulbesuchsbescheinigungen etc. ausstellen zu lassen.
  • Arzttermine bitte ich nach Möglichkeit auf den Nachmittag zu legen.
  • An niedersächsischen Schulen gilt auf dem jeweiligen Schulgelände ein generelles Rauchverbot für alle. (Schüler/innen, Lehrer/innen, Eltern, Angestellte und Besucher/innen) Weitere Hinweise finden sich in unserer Schulordnung!
  • Bitte nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit der Schule auf, wenn Sie Fehlentwicklungen oder Verhaltensänderungen an Ihrem Kind bemerken, damit wir gemeinsam eine Problemlösung suchen.
  • Klassenarbeiten und Lernkontrollen:
    • Informationen z. B. zu Anzahl, Umfang und Bewertung erhalten Sie bei den jeweiligen Fachkonferenzleiterinnen /-leitern bzw. Ihren Elternvertreterinnen /-vertreten
  • Nachschreiben von Klassenarbeiten„: Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung einer bewerteten schriftlichen Arbeit versäumt, entscheidet die Fachlehrkraft über Notwendigkeit und Art einer Ersatzleistung. Liegen für das Versäumnis Gründe vor, die die Schülerin oder der Schüler nicht selbst zu vertreten hat, so gibt die Fachlehrkraft auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers Gelegenheit zu einer Ersatzleistung." s. Erlass „Schriftl. Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen." Die Ankündigungsfrist kann in begründeten Ausnahmefällen verkürzt werden, sie entfällt ganz bei Täuschungsversuchen. Veränderte Aufgabenstellung zum gleichen Inhalt sind möglich und rechtens.
    • Inhalt:
  • Bezug auf eine inhaltlich abgeschlossene Unterrichtseinheit unter Beachtung der Verbindung zu vorher behandelten Einheiten,
  • Orientierung an den Vorgaben der Curricula für das jeweilige Fach und die Jahrgangsstufe
    • Termine und Fristen
  • Nicht mehr als eine Klassenarbeit pro Unterrichtstag
  •  Maximal drei Klassenarbeiten pro Unterrichtswoche
    •  Wiederholungen
  • Eine Wiederholung erfolgt, wenn
  •  mehr als 30% der abgelieferten Arbeiten schlechter als ausreichend beurteilt ist und keine Entscheidung des Schulleiters für die Wertung der Arbeit eingeholt wird;
  •  mehr als 30% der abgelieferten Arbeiten schlechter als ausreichend beurteilt ist und der Schulleiter eine Wertung verneint;
  • Freiwillige Wiederholungen eines Jahrgangs:
    • Der Antrag auf freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe ist bis spätestens zwei Monate vor dem Termin der Zeugnisausgabe zum Ende des Schuljahres zu stellen. Nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen ist ein solcher Antrag bis spätestens 6 Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe möglich. Den Beschluss über Annahme oder Ablehnung des Antrags trifft die Klassenkonferenz (Achtung: Regelungen im Schuljahr 2021/22 weichen aufgrund der Pandemie ab!)